Angefangen mit dem 11. Juni 2017 werden die ukrainischen Bürger, die die wichtigen biometrische Reisepässe haben und andere in den gesonderten Vorschriften genannten Bedingungen werden von der Pflicht befreit, bei der Überquerung der externen Grenzen ein Visum zu haben, wenn ihr gesamtes Aufenthalt nicht länger als  90 Tage während jedes 180-tägigen Zeitraums ist.

Diese Liberalisierung betrifft nicht die Einreise in Großbritannien und Irland. Man darf nicht vergessen, dass zu diesem Zeitraum auch die vorherigen kurzfristigen Aufenthalte des Ausländers, z.B. aufgrund des vorher besessenen Schengen-Visums miteinberechnet.

Darüber teilen wir mit, dass die ukrainischen Bürger, die die Grenze überschreiten, darunter im Rahmen des visafreien Verkehrs, sind berechtigt Arbeit in Polen auszuführen, unter der Bedingung, dass sie entsprechende Dokumente für die Arbeit haben, z.B. Erklärung über die Absicht der Arbeitsausführung oder einer entsprechenden Arbeitsgenehmigung.

 

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie unter (Link eröffnet ein neues Fenster im externen Service): http://strazgraniczna.pl/pl/cudzoziemcy/warunki-pobytu-cudzozie

Zusätzlich erinnert die Nationale Finanzverwaltung zusammen mit der Grenzpolizei über die Lösungen, die die Überquerung der Grenze vereinfachen, die auf dem Portal granica.gov.pl dargestellt werden.

Der Service stellt auf übersichtliche Weise die Informationen über den Grenzverkehr und die Grundsätze der Grenzüeberquerung dar, u.a. aktuelle Wartezeiten, Informationen über die Situation auf den Grenzübergängen, darunter Störungen im Grenzverkehr oder Problemen auf den Zufahrtstraßen, aktuelle Rechtsvorschriften sowie Muster der Dokumente, die bei der Grenzüberquerung erforderlich sind. Auf der Seite granica.gov.pl gibt es auch den Zugang zu den elektronischen Dienstleistungen u.a. Tax Free (Erstattung der Mehrwertsteuer für die Reisenden) sowie E-Booking BUS (Anmeldung von Bussen zur Grenzabfertigung)

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